Aktuell
Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege gemäß der Streupflichtsatzung der Stadt Sulzburg
Angesichts des gerade zurückgekehrten Winters wird die Bevölkerung der Stadt Sulzburg gebeten, ihre in oben genannter Satzung festgelegten Reinigungs-, Räum- und Streupflichten zu erfüllen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
Zum Reinigen, Räumen und Streuen der Gehwege sind die Grundstückseigentümer- oder -besitzer (z. B. Mieter und Pächter) verpflichtet, deren Grundstück unmittelbar an die Straße angrenzt. Sind mehrere Straßenanlieger für die selbe Fläche verantwortlich, ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. Mietvertrag, Hausordnung) sicherzustellen, dass die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß erfüllt wird.
Hauptgegenstand der Satzungspflichten sind die Gehwege im straßenrechtlichen Sinne d. h. die für den Fußgängerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestehenden und vorbehaltenen Teile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und die Breite der Verkehrsfläche (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen). Bei Fußwegen ist zu beachten, dass sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Breite des Fußweges erstreckt; die Räum- und Streupflicht ist jedoch nur ein für einen Begegnungsverkehr notwendiges Maß beschränkt (mindestens 1,50 m Breite, damit zwei Fußgänger vorsichtig aneinander vorbeigehen können).
Die Streupflicht dient der allgemeinen Verkehrssicherheitspflicht. Der Streupflichtige hat deshalb durch Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln (Sand, Splitt oder Asche) die Gefahren zu beseitigen, die infolge winterlicher Glätte für den Fußgänger bei zweckgerechter Wegbenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entstehen. Streusalz darf nicht als Streumittel verwendet werden. Das Räumen des Schnees ist bei Gehwegen zur Fahrbahn hin oder bei fehlenden Gehwegen zur Grundstücksgrenze hin abzulagern bzw. anzuhäufen. In der Straßenrinne und in den Einlauföffnungen der Straßenentwässerungsschächten darf der geräumte Schnee nicht abgelagert werden. Er darf auch nicht in die Fahrbahn geworfen werden.
Die Gehwege müssen mit dem Beginn des Haupt- und Berufsverkehrs bereits geräumt und gestreut sein, um die Sicherheit der Fußgänger zu gewährleisten, d. h. werktags 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08.00 Uhr. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist erneut zu räumen und zu streuen. Ebenso ist das Streuen in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Die Räum- und Streupflicht endet um 20.00 Uhr.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der öffentlichen Straßen immer wieder durch parkende Autos behindert wird. Insbesondere stellen parkende Autos u.a. in der Hauptstrasse, Obertalstrasse, Im Erlenweg, Gustav-Weil-Straße und im Johann-Daniel-Schöpflin-Weg ein großes Hindernis für die Räum- und Streufahrzeuge dar. Die Straße kann dann nur einseitig geräumt und bestreut werden.
Wir bitten um Beachtung und bedanken uns für ihr Verständnis.
Bürgermeisteramt Sulzburg
