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  • Google Ireland Limited
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Blick auf Sulzburg, im Hintergrund Berge

Dienstleistungen

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen

Durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) können Arbeitgeber in Deutschland mit Unterstützung der Ausländerbehörde das Verwaltungsverfahren bis zur Einreise der ausländischen Fachkraft verkürzen.
Dieses Verfahren wurde im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes neu geschaffen.
Mit dem Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes und einer Vollmacht der Fachkraft können Arbeitgeber ihre zukünftige Fachkraft unterstützen, indem sie das beschleunigte Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten. Die Fachkraft kann grundsätzlich aber auch weiterhin über das reguläre Visumverfahren nach Deutschland einreisen.

Erklärvideo: Make it in Germany - Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

Voraussetzungen

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an Drittstaatsangehörige, die sich noch im Ausland aufhalten.
Es kann für folgende Personengruppen durchgeführt werden:

  • Fachkräfte mit Berufsausbildung
  • Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
  • Auszubildende
  • Berufsschüler, wenn eine Anschlusstätigkeit nach Absolvierung der schulischen Berufsausbildung nachgewiesen wird
  • Fachkräfte, die für Qualifizierungsmaßnahmen zur Berufsanerkennung einreisen

Zur Durchführung des Verfahrens muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorliegen.
Im Falle einer angestrebten Berufsausbildung muss ein konkreter Ausbildungsplatz vorliegen.

Verfahrensablauf

Am Ende des Antragsprozesses können Sie Ihren ausgefüllten Antrag im PDF-Format herunterladen. Nach dem Absenden des Antrags erhalten Sie eine Empfangsbestätigung per E-Mail.

Nach dem Eingang des Antrags wird die Ausländerbehörde prüfen, ob alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Abschluss der Vereinbarung mit Ihnen vorliegen und das Beschleunigte Fachkräfteverfahren begonnen werden kann.

Zur Durchführung des Verfahrens schließt der Arbeitgeber mit der Ausländerbehörde eine Vereinbarung (eine Muster-Vereinbarung finden sie hier). Die Ausländerbehörde prüft anschließend die ausländerrechtlichen Voraussetzungen und beteiligt - soweit erforderlich - weitere Behörden (zum Beispiel Anerkennungsstelle, Bundesagentur für Arbeit). Liegen die erforderlichen Voraussetzungen vor, erteilt die Ausländerbehörde für die Arbeitskraft eine Vorabzustimmung zur Visumerteilung. Auf Grundlage der Vorabzustimmung entscheidet die Auslandsvertretung nach vollständiger Antragstellung durch die Arbeitskraft über die Visumerteilung.

Fristen

Alle beteiligten Behörden sind an enge Fristen gebunden.

Unterlagen

Für die Nutzung des Online-Dienstes sollten Sie mindestens die folgenden Unterlagen bereit halten:

  • Nachweis über die Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch die Arbeitskraft (Muster-Vollmacht) sowie bei Bedarf Nachweis über die Unterbevollmächtigung,
  • Ausweisdokument des bevollmächtigten Unternehmensvertreters sowie
  • Nationalpass der Arbeitskraft.

Sie haben außerdem die Möglichkeit weitere Unterlagen hochzuladen, insbesondere:

  • Nachweise über die Beschäftigung (zum Beispiel Arbeitsplatzangebot in Form der "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis", Arbeitsvertrag),
  • Nachweise über die Qualifikation, spezielle Fertigkeiten und Kenntnisse der Arbeitskraft (zum Beispiel Ausbildungsnachweise, Studienabschlüsse, Sprachzertifikate),
  • Nachweise über die Lebensumstände der Arbeitskraft (zum Beispiel Einkommensnachweise, Mietvertrag, Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung, Nachweis über Krankenversicherung).

Für den Fall, dass Familienangehörige die Arbeitskraft begleiten möchten, sind folgende Nachweise vorzulegen:

Die Nachweise werden für die Bearbeitung Ihres Anliegens benötigt. Wenn die Ausländerbehörde fehlende Unterlagen nachfordern muss, führt dies zu längeren Bearbeitungszeiten. Es empfiehlt sich deshalb, der Ausländerbehörde so viele Informationen wie möglich bereitzustellen.

Kosten

Kosten sind bei der zuständigen Ausländerbehörde zu erfragen.

Bearbeitungsdauer

Das gesamte Verfahren sollte innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein.

Sonstiges

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann auch für den Nachzug des Ehe- bzw. Lebenspartners sowie der minderjährigen Kinder der ausländischen Arbeitskraft beantragt werden. Die Einreise der Familienangehörigen muss allerdings spätestens sechs Monate nach der Einreise der Arbeitskraft stattfinden.

Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie hier.

Rechtsbehelf

Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird keine Vorabzustimmung zum Visum durch die Ausländerbehörde erteilt.
In diesen Fällen wird das beschleunigte Fachkräfteverfahren automatisch beendet. Die erbrachte Servicegebühr wird nicht erstattet. Entscheidungen der zuständigen Anerkennungsstellen sind unmittelbar gegenüber diesen Stellen anzufechten. Rechtsmittel können nicht bei oder mit Hilfe der Ausländerbehörde eingelegt werden.

Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Vorabzustimmung und der Zustimmung zur Beschäftigung sind hingegen nicht möglich, da es sich um verwaltungsinterne Abläufe zwischen den beteiligten Behörden handelt.

Vertiefende Informationen

Der Online-Dienst kann und soll die persönliche Beratung nicht ersetzen. Wenn Sie Fragen haben, vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin in der Ausländerbehörde.
Die Nutzung des Online-Dienstes ist freiwillig. Wenn Sie die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens persönlich beantragen möchten, wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde.

Freigabevermerk

01.07.2025 - Ausländerbehörde - LRA Breisgau-Hochschwarzwald