Im Detail
Ab dem 1. Juli 2022 können die Eigentümerinnen und Eigentümer für ihre Grundstücke (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) eine Steuererklärung einreichen. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine sogenannte „Feststellungserklärung“ abzugeben.
Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wird um drei Monate verlängert. Das haben die Finanzminister der Länder entschieden. Statt wie geplant zum 31.10.2022, müssen die Erklärungen erst bis zum 31.01.2023 abgegeben werden.
Übermittlung muss digital erfolgen
Die Feststellungserklärungen sind digital an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Die elektronischen Formulare werden ab dem 1. Juli unter anderem im Portal „Mein ELSTER“ bereitgestellt. Nur in begründeten Härtefällen kann die Feststellungserklärung in Papierform abgegeben werden.
Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich beispielsweise jemand erst die Technik zur elektronischen Abgabe beschaffen müsste - wie einen PC oder einen Internetzugang - oder den Umgang damit nicht gewohnt ist. Die Erklärungsvordrucke für Härtefälle werden ab dem 1. Juli beim örtlichen Finanzamt ausgehändigt. Daneben ist es möglich, dass Angehörige die elektronische Erklärung über ihren ELSTER-Zugang übermitteln.
Zur Abgabe der Feststellungserklärung benötigen Sie folgende Daten
- Aktenzeichen
Informationsschreiben, Einheitswertbescheid, Grundsteuerbescheid - Lage des Grundstücks
Informationsschreiben, Kaufvertrag, Einheitswertbescheid, Grundsteuerbescheid - Gemarkung / Flurstück
Informationsschreiben, zentrale Bodenrichtwertinformationssystem - Fläche des Grundstücks
zentrale Bodenrichtwertinformationssystem, kostenpflichtiger Grundbuchauszug - Bodenrichtwert
zentrale Bodenrichtwertinformationssystem, örtlicher Gutachterausschuss - Anteil am Flurstück (bei Wohneigentum oder Teileigentum)*
Teilungserklärung, Kaufvertrag
*Auch bei einem gemeinsamen Garagengrundstück kann es vorkommen, dass die gesamte Anlage oder ein Teil davon (z. B. der Garagenvorplatz) in Teileigentum aufgeteilt ist. Bitte tragen Sie in so einem Fall Ihren Anteil am betroffenen Flurstück in der Erklärung ein.
Nicht abgefragt werden in Baden-Württemberg die Art der Immobilie, die Wohn- und Nutzfläche oder das Baujahr.
Nähere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landes
Bodenrichtwerte Stadt Sulzburg
Die aktuellen Bodenrichtwerte für die Gemarkungsfläche der Stadt Sulzburg finden Sie auf der Internetseite des gemeinsamen Gutachterausschusses „Markgräflerland-Breisgau“