Gemeinderat beschließt die Hebesätze für die Grundsteuer ab 01.01.2025
Der Gemeinderat der Stadt Sulzburg hat am 07.11.2024 in seiner öffentlichen Sitzung die Hebesätze für die Grundsteuer ab 01.01.2025 beschlossen und eine sogenannte Hebesatzsatzung erlassen. Dies war notwendig, da das Bundesverfassungsgericht am 10. April 2018 die Einheitsbewertung der Grundsteuer als verfassungswidrig erklärte, weil diese auf veralteten Werten von 1964 basierte und zu Ungleichbehandlungen führte.
Im Rahmen der Grundsteuerreform mussten alle Eigentümer:innen eine Grundsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Diese ist Grundlage für die Ermittlung des Grundstückswertes und damit für die neuen Grundsteuermessbeträge. Die Gemeinden erlassen örtliche Hebesätze, mit welchen die Messbeträge multipliziert werden. Das ergibt dann die Höhe der Grundsteuer, die von den Grundstückseigentümer:innen zu entrichten ist.
Dabei werden mindestens zwei Hebesätze erlassen – für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) und die Grundsteuer B (Grundvermögen).
Grundsätzlich streben viele Gemeinden im Rahmen der Grundsteuerreform eine sogenannte „Aufkommensneutralität“ an. Das bedeutet, dass die Gemeinden nach Umsetzung des neuen Rechts insgesamt nicht mehr Grundsteuer einnehmen, als vor Umsetzung.
Die Stadt Sulzburg nimmt derzeit rund 431.000 Euro durch die Grundsteuer A und B ein. Ziel soll zunächst sein, Hebesätze zu ermitteln, die im Jahr 2025 zu ähnlichen Einnahmen führen. Das bedeutet allerdings nicht, dass aller Grundstückseigentümer:innen zukünftig dieselbe Grundsteuer wie bisher zahlen wird. Durch die neue Systematik kommt es vielmehr zu einer Belastungsverschiebung.
Tendenziell entlastet werden Grundstücke in Gebieten mit niedrigeren Bodenrichtwerten, kleinere Grundstücke mit einem hohen Grad an baulicher Nutzung, gewerbliche Immobilien, und Grundstücke in Neubaugebieten.
Tendenziell mehr belastet werden Grundstücke in Gebieten mit höheren Bodenrichtwerten, größere Grundstücke, Wohnbebauung, Altbaugebiete und unbebaute Grundstücke.
Der Gemeinderat hat am 07.11.2024 folgende Grundsteuer-Hebesätze für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
- Grundsteuer A: 360 v.H.
- Grundsteuer B: 184 v.H.
Damit liegt der Hebesatz für die Grundsteuer B im oberen Bereich des vom Finanzministerium Baden-Württemberg veröffentlichten Transparenzregisters.
Alle Grundstückseigentümer:innen sollten nun nochmals den neuen Messbescheid des Finanzamtes genau prüfen und bei möglichen Unstimmigkeiten Kontakt mit dem Finanzamt Müllheim aufnehmen.
Die neuen Grundsteuerbescheide werden voraussichtlich im Januar 2025 verschickt.
Stadtverwaltung Sulzburg
Hebesatzsatzung (PDF-Dokument, 861,23 KB, 13.11.2024) Grundsteuer
Im Detail
Ab dem 1. Juli 2022 können die Eigentümerinnen und Eigentümer für ihre Grundstücke (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) eine Steuererklärung einreichen. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine sogenannte „Feststellungserklärung“ abzugeben.
Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wird um drei Monate verlängert. Das haben die Finanzminister der Länder entschieden. Statt wie geplant zum 31.10.2022, müssen die Erklärungen erst bis zum 31.01.2023 abgegeben werden.
Übermittlung muss digital erfolgen
Die Feststellungserklärungen sind digital an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Die elektronischen Formulare werden ab dem 1. Juli unter anderem im Portal „Mein ELSTER“ bereitgestellt. Nur in begründeten Härtefällen kann die Feststellungserklärung in Papierform abgegeben werden.
Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich beispielsweise jemand erst die Technik zur elektronischen Abgabe beschaffen müsste - wie einen PC oder einen Internetzugang - oder den Umgang damit nicht gewohnt ist. Die Erklärungsvordrucke für Härtefälle werden ab dem 1. Juli beim örtlichen Finanzamt ausgehändigt. Daneben ist es möglich, dass Angehörige die elektronische Erklärung über ihren ELSTER-Zugang übermitteln.
Zur Abgabe der Feststellungserklärung benötigen Sie folgende Daten
- Aktenzeichen
Informationsschreiben, Einheitswertbescheid, Grundsteuerbescheid - Lage des Grundstücks
Informationsschreiben, Kaufvertrag, Einheitswertbescheid, Grundsteuerbescheid - Gemarkung / Flurstück
Informationsschreiben, zentrale Bodenrichtwertinformationssystem - Fläche des Grundstücks
zentrale Bodenrichtwertinformationssystem, kostenpflichtiger Grundbuchauszug - Bodenrichtwert
zentrale Bodenrichtwertinformationssystem, örtlicher Gutachterausschuss - Anteil am Flurstück (bei Wohneigentum oder Teileigentum)*
Teilungserklärung, Kaufvertrag
*Auch bei einem gemeinsamen Garagengrundstück kann es vorkommen, dass die gesamte Anlage oder ein Teil davon (z. B. der Garagenvorplatz) in Teileigentum aufgeteilt ist. Bitte tragen Sie in so einem Fall Ihren Anteil am betroffenen Flurstück in der Erklärung ein.
Nicht abgefragt werden in Baden-Württemberg die Art der Immobilie, die Wohn- und Nutzfläche oder das Baujahr.
Nähere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landes
Bodenrichtwerte Stadt Sulzburg
Die aktuellen Bodenrichtwerte für die Gemarkungsfläche der Stadt Sulzburg finden Sie auf der Internetseite des gemeinsamen Gutachterausschusses „Markgräflerland-Breisgau“